Quelle: www.suedbrookmerland.de
Ihr Rathaus informiert.
Bei weiteren Fragen stehen Ihnen die Ansprechpartner gerne zur Verfügung.
Allgemeinverfügung über das Verbrennen pflanzlicher Abfälle in der Gemeinde Südbrookmerland
Aufgrund des § 27 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom
27.09.1994 (BGBl. I S. 2705) in der z. Zt. gültigen Fassung i. V. mit § 2 der Verordnung über
die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen durch Verbrennen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen
(BrennVO) vom 02.01.2004 (Nds. GVBl. S. 2) und § 35 Satz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVfG) ergeht für die Gemeinde Südbrookmerland
folgende Entscheidung:
1. Pflanzliche Abfälle, die ausschließlich aus Pflanzen und Pflanzenteilen bestehen
und im Rahmen der Unterhaltung und Bewirtschaftung bewachsener Flächen
anfallen, dürfen, soweit es sich nicht um Treibsel handelt, in der Gemeinde
Südbrookmerland
a) am 1. Samstag im März
(bei anhaltendem Regenwetter oder bei starkem Wind – deutliche Bewegung
armstarker Äste – ersatzweise am 2. Samstag im März) und
b) am letzten Samstag im Oktober
(bei anhaltendem Regenwetter oder bei starkem Wind – deutliche Bewegung
armstarker Äste – ersatzweise am 1. Samstag im November)
jeweils zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr verbrannt werden.
2. Gemäß § 4 der BrennVO ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen verboten
a) bei lang anhaltender trockener Witterung,
b) bei starkem Wind,
c) auf moorigem Untergrund und
d) in Schutzzonen I von Wasserschutzgebieten.
3. Die Abfälle dürfen nur auf den Grundstücken, auf denen sie anfallen, oder in
unmittelbarer Nähe verbrannt werden. Dabei ist folgendes zu beachten:
a) Die Gartenabfälle dürfen erst am Tage des Verbrennens auf die Feuerstelle
gelegt werden. Es darf nur Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden,
nicht jedoch Sperrmüll, behandeltes Holz, Reifen, Altöl und sonstige Abfälle.
b) Das Feuer darf nicht mit Flüssigbrennstoffen oder anderen Abfällen in Gang
gesetzt oder unterhalten werden. Leicht entzündbare und leicht brennbare
Materialien sind im Umkreis von 50 m um das Feuer vor dessen Anzünden zu
entfernen.
c) Das Verbrennen ist von eine/r volljährigen, arbeitsfähigen Person zu
beaufsichtigen. Das Feuer ist so unter Kontrolle zu halten, dass es zu jeder
Zeit gelöscht werden kann. Die Verbrennungsstelle darf nicht verlassen
werden, bevor Feuer und Glut erloschen sind.
d) Der Verbrennvorgang ist so zu steuern, dass Gefahren, Nachteile oder
Belästigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung und gefahrbringenden
Funkenflug, nicht eintreten können.
e) Es dürfen keine Verkehrsbehinderungen durch Rauchentwicklung entstehen.
f) Der Durchmesser des Feuers ist so klein zu halten, dass der Brandschutz und
der Pflanzenschutz gewährleistet sind.
g) Der Sicherheitsabstand zu Gebäuden beträgt mindestens 50 m, von
Gartenlauben mindestens 10 m, soweit keine besondere Brandgefahr besteht.
h) Das Grundstück muss für Notfälle durch die Feuerwehr mit
Einsatzfahrzeugen erreichbar sein.
i) Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten oder
mit Erde abzudecken.
Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung können im Einzelfall
weitergehende Regelungen getroffen werden.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gemäß § 80 Abs.2 Nr. 4 VwGO
angeordnet.
Begründung:
Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG dürfen Abfälle zum Zwecke der Beseitigung nur in
den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt,
gelagert oder abgelagert werden. Die Landesregierungen können gem. § 27 Abs. 3 KrW-
/AbfG durch Rechtsverordnung die Beseitigung bestimmter Abfälle oder bestimmter Mengen
dieser Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen zulassen, soweit hierfür ein
Bedürfnis besteht und eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit nicht zu
befürchten ist. Die Nds. Landesregierung hat aufgrund dieser Ermächtigung die Verordnung
über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen durch Verbrennen außerhalb von
Abfallbeseitigungsanlagen (BrennVO) erlassen.
Gemäß § 2 Satz 1 BrennVO kann die Gemeinde Südbrookmerland Tage bestimmen, an denen
pflanzliche Abfälle verbrannt werden dürfen.
Von dieser Ermächtigung wird hiermit Gebrauch gemacht. Die Bestimmung darf nur
vorgenommen werden, soweit ein Bedürfnis besteht und das Wohl der Allgemeinheit und die
Nachbarschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.
In der Gemeinde Südbrookmerland können pflanzliche Abfälle im Rahmen der
vierzehntägigen Biomüllabfuhr oder durch die Inanspruchnahme der zweimal jährlich
stattfindenden Strauchabfuhr entsorgt werden. Es besteht somit allenfalls im Frühjahr und
Herbst eines jeden Jahres das Bedürfnis für einen Brenntag, nämlich dann, wenn erhebliche
Mengen an Baum- und Strauchschnitt anfallen, deren anderweitige Entsorgung nicht
zumutbar ist. Die Möglichkeiten der Verrottung, der Kompostierung und/oder das Schreddern
sind dem Verbrennen vorzuziehen.
Darüber hinaus kann die Bestimmung von Brenntagen zum Schutz der Allgemeinheit und der
Nachbarschaft, insbesondere zum Brandschutz und zur Verkehrssicherheit, mit
Nebenbestimmungen verbunden werden. Hiervon wurde in notwendigem Umfang Gebrauch
gemacht.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist im öffentlichen Interesse erforderlich. Die
Dauer eines eventuellen Widerspruchs- und Klageverfahrens kann nicht abgewartet werden,
weil dann für diesen gesamten Zeitraum die o. g. Abfälle verbotswidrig gelagert werden
müssten. Dies würde eine Ordnungswidrigkeit gem. § 61 Abs. 1 Ziffer 1 KrW-AbfG
darstellen.
Hinweise:
Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt
gegeben.Die bisherige Allgemeinverfügung über das Verbrennen pflanzlicher Abfälle in der Gemeinde
Südbrookmerland vom 02. Juni 1994 wird hiermit aufgehoben.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht Oldenburg
gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des
Widerspruchs beantragt werden.
Ordnungswidrig nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. pflanzliche Abfälle außerhalb zugelassener Abfallbeseitigungsanlagen
a) an einem nicht nach § 2 Satz 1 BrennVO bestimmten Tag oder
b) außerhalb einer zeitlichen oder räumlichen Begrenzung verbrennt, ohne dass das
Verbrennen nach § 2 Satz 4 BrennVO zugelassen wurde oder nach § 3 BrennVO
zulässig ist,
2. entgegen einem Verbot nach § 4 BrennVO pflanzliche Abfälle oder Treibsel verbrennt
oder
3. pflanzliche Abfälle entgegen einer vollziehbaren Nebenbestimmung nach § 2 Satz 3
BrennVO verbrennt.
Die Ordnungswidrigkeit kann nach §61 Abs. 3 KrW-/AbfG mit einer Geldbuße in Höhe von
bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Zwangsmittel:
Für den Fall der Zuwiderhandlung wird zur Durchsetzung dieser Allgemeinverfügung die
Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,00 Euro nach § 67 Niedersächsisches
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds SOG) in der z. Zt. gültigen Fassung
angedroht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich
oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Südbrookmerland Widerspruch erhoben werden. Die
Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Landkreis Aurich, Fischteichweg 7-
13, 26603 Aurich, gewahrt.
Südbrookmerland, den 21. September 2007
Gemeinde Südbrookmerland
Der Bürgermeister
(F. Süßen)